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Hermann Grollmann 11. 12. 2007 Elfershausen Hotel Ullrich Pressekonferenz
Zum Endurteil und seinen Begründungen des Arbeitsgerichts Schweinfurt Grollmann ./. Musikakademie vom 7. 11. 2007
Zu den einzelnen Gründen:
Fakt: Grollmann hat sich nicht bereichert
„Persönliche Vermögensvorteile in irgendeiner Weise für den Kläger sind durch die Mitgliedschaft im Verein nicht erkennbar“.
„Nicht erkennbar sind auch mögliche Vorteile aus dem Bezug von Zeitungen“.
Zu den Punkten Handyrechnung und Umbuchungen: „Auch in diesem Fall ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Kläger sich keinerlei Vermögensvorteil verschafft hat“.
„Da die Einreichung der Festnetzrechnung im April 2007 einen Einzelfall bildet, kann in keinem Falle ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Versehen des Klägers gehandelt hat“.
„Der Arbeitnehmer, der – gestützt durch Rechnungsprüfung über mehrere Jahre – beanstandungslos ein Verhalten geübt hat, muss nicht damit rechnen, dass sein Verhalten in der Folgezeit eine derartige Missbilligung seines Arbeitsgebers erfährt, das unmittelbar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen wird“.
„Das gleiche gilt für mögliche Kompetenzüberschreitungen in Bezug auf die Zeichnungsbefugnis von Überweisungen und Honorarzahlungen. Der Beklagte hat nicht einmal im Ansatz behauptet, dass die entsprechenden Überweisungen unberechtigt waren oder der Kläger Vorteile in irgendeiner Form aus der möglichen Kompetenzüberschreitung gezogen haben kann.“
Zu den angeblichen Kompetenzüberschreitungen und Grundordnung:
Fakt: Grollmann hat sich nicht vertragswidrig verhalten oder Weisungen verweigert
Fakt: Es liegt ein wenig überschaubares Konglomerat an auf das Arbeitsverhältnis einwirkender Vorschriften vor
„Eine Abmahnung war aber auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger erkennbar nicht gewillt war, sich vertragswidrig zu verhalten. Insoweit muss der Beklagte sich vorhalten lassen, durch Änderungen der Grundordnung und ein Konglomerat an auf das Arbeitsverhältnis ein wirkender Vorschriften (Arbeitsvertrag, Vereinssatzung, Grundordnung) einen für den einzelnen Arbeitnehmer wenig überschaubaren Zustand geschaffen zu haben. Insoweit obliegt es dem Arbeitgeber durch klare Weisungen im Einzelfall die Anforderungen an den Arbeitgeber zu präzisieren.“
„Vorliegend ist nicht substantiiert vorgetragen, dass der Kläger entsprechende aus der Grundordnung resultierende Weisungen nachhaltig verweigert hat“.
„Hierbei kann nicht maßgeblich sein, dass der Kläger die Wirksamkeit der Grundordnung insgesamt in Frage stellt. Der Arbeitgeber hat jederzeit die Möglichkeit durch Weisungen und entsprechende Abmahnungen einen rechtssicheren Zustand herzustellen.“
„Eine solche ist vorliegend weder entbehrlich, noch wirksam erfolgt.“
Fakt: Eine wirksame Abmahnung hat es nicht gegeben
„Die vom Beklagten vorgelegte Abmahnung erfüllt die zum einen Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorwurfs gegenüber dem Kläger nicht und ist zum anderen auch hinsichtlich der Intensität der Vorwürfe nicht geeignet, eine Abmahnung zu begründen“.
Zu der Änderung der Grundordnung und das Verhalten bei der Betriebsversammlung:
Fakt: Die Diskussion um eine Änderung der Grundordnung ist vom Kernbereich der Meinungsfreiheit geschützt
Fakt: Dem Direktor der Musikakademie muss die Möglichkeit eingeräumt sein, Entscheidungen und Vorgehensweisen seines Arbeitsgebers zu hinterfragen und Gegenvorstellungen zu äußern
„Dem Kläger kann nach Überzeugung des Gerichts kein Vorwurf gemacht werden, dass er das Procedere im Zusammenhang mit der Änderung der Grundordnung und einzelne Inhalte anlässlich der Betriebsversammlung thematisiert hat. Beachtung muss in diesem Zusammenhang finden, dass der beklagte Verein in der Darstellung des beanstandeten Verhaltens subjektive Wertungen trifft, die eine Auseinandersetzung des Arbeitsnehmers mit den eigentlich gerügten Verhaltensweisen erschweren. () Die Thematisierung des Inhalts der Grundordnung und der darin getroffenen Wertungen in der Betriebsversammlung stellt hingegen als solches keinen Grund für eine Abmahnung dar. Zwar trifft den Kläger eine Treuepflicht dahingehend, Entscheidungen des Arbeitgebers zu beachten und auch gegenüber unterstellten Mitarbeitern zu vertreten. Dies hat jedoch keinesfalls zur Folge, dass eine Auseinandersetzung mit Entscheidungen des Arbeitsgebers in einer Betriebsversammlung von vornherein ausgeschlossen ist. Die Diskussion um eine Änderung in den Leitungsfunktionen der Musikakademie und die vom Kläger subjektiv unzureichend empfundene Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auch im Arbeitsverhältnis vom Kernbereich der Meinungsfreiheit geschützt. Dem Direktor der Musikakademie muss die Möglichkeit eingeräumt sein, Entscheidungen und Vorgehensweisen seines Arbeitsgebers zu hinterfragen und Gegenvorstellungen zu äußern“.
Zum Jubiläumsgeld (s. angebliche ORH-Kritik)
Fakt: Beim Jubiläumsgeld werden Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern anerkannt, also 27 Jahre im öffentlichen (angelehnten) Dienst
„Die erweiterten Anrechnungsmöglichkeiten von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern gelten nur für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes und die Berechnung des Krankengeldzuschusses, nicht aber für die Berechnung der Kündigungsfristen und die Voraussetzungen der Unkündbarkeit“.
Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Fakt: Als leitender Angestellter bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung
Fakt: So war über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers zu entscheiden ohne dass das Gericht die Möglichkeit einer weitergehenden den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit überprüfen durfte
Fakt: Aus der Sicht der Kammer war eine Abfindung im oberen Bereich der möglichen Summen erforderlich
Fakt: Kostenentscheidung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3)
„Gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Antrag des Arbeitgebers durch das Gericht aufzulösen, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zu erwarten ist. Ist der Arbeitnehmer jedoch leitender Angestellter, so bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers dagegen keiner Begründung. § 14 Abs. 2 KSchG.“
„Der Kläger ist aufgrund seiner Befugnisse und Pflichten aus Arbeitsvertrag und Grundordnung „ähnlich leitender Angestellter“ iSd § 14 Abs.2 KSchG“.
„Der Kläger war zur selbständigen Entlassung von Mitarbeitern berechtigt“. *
„Aufgrund Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs.2 KSchG war über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers daher zu entscheiden ohne dass das Gericht die Möglichkeit einer weitergehenden den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit überprüfen durfte“.
„Das Arbeitsverhältnis war aus vorgenannten Erwägungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist aufzulösen, § 9 Abs.2 KSchG. Die Auflösung war gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auszusprechen, § 9 Abs.1 KSchG.“
„Bemessungsfaktoren für die Abfindung sind neben dem Grad des Verschuldens der Parteien an der Auflösung im wesentlichen die Betriebszugehörigkeit des Klägers, die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, die Unterhaltsverpflichtungen und die vielfältigen sozialen Auswirkungen der Auflösung.“
„In Zusammenschau der Merkmale war aus der Sicht der Kammer eine Abfindung im oberen Bereich der möglichen Summen erforderlich“.
„Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG IVm § 92 ZPO nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit“.
„Von den Kosten des Rechtstreits haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen“.
* Der ehemalige Bürgermeister und 1. Vorsitzende der Musikakademie Arnold Zeller bestätigte am 1. Adventssonntag diesen Jahres (2. Dezember 2007) erneut, dass „er mir die Ohren lang gezogen hätte, wenn ich allein ohne seine Zustimmung irgendjemanden in der Akademie gekündigt hätte“. Das war die Auffassung in der Akademie sowohl bei Grollmann als auch bei den Mitarbeitern.
PS: Alle Texte in Anführungsstrichen stammen wörtlich aus dem Gerichtsurteil des Arbeitsgerichts Schweinfurt vom 7. 11. 2007
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